Geänderte Informationspflicht für Onlineshops

Alle Online-Händler sollten noch vor dem 1. Februar 2017 Ihre Webseiten dahingehend prüfen, ob sie den geänderten Informationspflichten entsprechen. Ab diesem Stichtag müssen Onlineshop-Betreiber darüber informieren, ob sie verpflichtet bzw bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle teilzunehmen.

Dabei sind für einen Shopbetreiber 3 Fragen besonders wichtig:

  • Für wen gilt die Informationspflicht?
  • Wie und wo müssen die Informationen bereitgestellt werden?
  • Was kostet das Schlichtungsverfahren?

Für wen gilt die Informationspflicht

Die Informierungspflicht gilt für alle, die Dienstleistungen oder Produkte online anbieten. Angegeben werden muss, ob er Händer bereit bzw verpflichtet ist, an einem Steitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sowie die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle. Auch Händler, die Ihre Leistungen auf Plattformen wie ebay oder Amazon anbieten, unterliegen der Informationspflicht und müssen entsprechende Angaben machen. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres höchstens 10 Beschäftigte hatten. Diese müssen die Angaben zur Streitschlichtung nicht auf der Webseite veröffentlichen. Nach Entstehen einer Streitigkeit jedoch müssen auch diese kleinen Unternehmen ihren Informationspflichten nachkommen.

Wie und wo müssen die Informationen bereitgestellt werden

Der Wortlautet des Gesetztes schreibt vor, dass die Informationen "leicht zugänglich, klar und verständlich" sein müssen. Verwendet der Händler AGB, müssen die Informationen hierin enthalten sein. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man die entsprechenden Informationen in den AGB sowie im Impressum zur Verfügung stellt.

Was kostet das Schlichtungsverfahren

Die Kosten eines Streitschlichtungsverfahrens sind gestaffelt und orientieren sich am sog. Streitwert. Bei einem Streitwert von bis zu EURO 100 betragen die Kosten EURO 50, der maximale Kostenbetrag beträgt EURO 600 bei einem Streitwert von über EURO 5000 (Staffelung siehe Quelle). Die Schlichtungsstelle verfügt dabei jedoch über einen gewissen Spielraum. Lehnt die Schlichtungsstelle die Durchführung des Verfahrens ab, können die Kosten entfallen. Verfahren sind für Verbraucher ohne Kostenbelastung. Missbraucht ein Verbraucher jedoch diese Funktion, muss er EURO 30 Missbrauchsgebühr entrichten. Eine sofortige Anerkennung des Verbraucheranspruchs durch den Händler kann zur Senkung der Kosten beitragen.

ODR gilt seit Januar 2016

Die Online Dispute Resolution (ODR) gilt seit dem 9 Januar 2016. Händler müssen seit diesem Tag auf die Online-Schlichtungsstelle hinweisen:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Ab dem 1. April 2016 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft, so dass bestimmte Händler einen Hinweis darauf geben mussten, falls sie sich verpflichtet haben (oder sind), eine Streitbeilegungsstelle zu nutzen.

Fazit:

Alle Online-Händler sollten vor dem 1. Februar 2017 prüfen, ob sie der Informationspflicht unterliegen, und entsprechend handeln. Im Zweifelsfall können Händler, die der Informierungspflicht unterliegen, dies jedoch unterlassen, abgemahnt werden.

Quelle:
http://www.internetworld.de/e-commerce/internet-recht/neue-infopflichten-online-haendler-1188322.html

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