Webshop Betreiber aufgepasst: Kostenfreie Zahlungsarten

Betreiber von Webshops müssen mindestens eine kostenfreie Bezahlart anbieten, wenn mehrere Bezahlarten angeboten werden. Darf dies jedoch der Dienst Sofortüberweisung sein, für den man sich zusätzlich anmelden muss und somit seine Kontodaten einem Dritten preisgeben muss? Der BGH hat diese wichtige Frage nun geklärt.

Verbraucherzentralen bekommen Recht.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte in diesem Fall gegen ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn geklagt - und Recht bekommen. Das Reiseportal start.de hatte in seinem Webshop nur Kreditkartenzahlung und Sofortüberweisung angeboten. Dabei sollten Kunden für einen Flug,der 120 EUR kostete, zusätzlich noch knapp 13 EUR Kreditkartengebühren bezahlen, oder die kostenlose Bezahlart Sofortüberweisung verwenden.

Die Richter sahen darin jedoch einen Verstoß gegen §312 BGB und hielten es für unzumutbar, dass ein Kunde seine sensiblen Kontodaten einem Dritten mitteilen musste. Sofortüberweisung erhält so umfassenden Einblick in die Finanzdaten des Kunden. Da dies ebenfalls zu Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden kann, sah das Gericht erhebliche Risiken für die Datensicherheit des Kunden.

Keine gesonderten Gebühren mehr für Bezahlarten ab 2018

Ab Januar 2018 wird vom deutschen Gesetzgeber ohnehin eine EU-Richtlinie umgesetzt, die gesonderte Gebühren für Bezahlarten verbietet. So ist es nur konsequent, wenn der BGH Gebührem jetzt schon ablehnt. Webshopbetrieber sollten nun also Ihre Shops prüfen, ob side diese Richtlinie rechtzeitig einhalten können, und entsprechende Vorbereitungen treffen.

Fazit:

Spätestens im Januar 2018 dürfen für Bezahlarten im Internet keine gesonderten Gebühren mehr verlangt werden. Jeder Betreiber eines Webshops ist daher gut beraten, bereits jetzt Vorbereitungen dafür zu treffen. Das BGH hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass Verbraucherrechte gestärkt werden, und dass Dritte keinesfalls Einsicht in sensible Daten erhalten dürfen. Da im Januar 2018 eine EU-Richtlinie greift, die gesonderte Gebühren für Bezahlarten verbietet, ist diese Entscheidung nur konsequent.

Quelle:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Sofortueberweisung-darf-nicht-einziges-Gratis-Bezahlverfahren-sein-3777580.html

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